AGB

  1. Geltungsbereich

Sämtlichen Lieferungen und Leistungen unsererseits liegen den nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nicht an, auch wenn wir Aufträge ausführen, ohne zuvor nochmals ausdrücklich diesen Bedingungen zu widersprechen. Unsere Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware seitens des Vertragspartners als anerkannt. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  1. Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote von uns sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Zum wirksamen Vertragsabschluss ist unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung erforderlich. Diese wird durch Lieferung oder / und Leistung oder / und Rechnungsstellung ersetzt.

Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis.

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt, spätestens 5 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Schriftform. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung

anerkennen oder diese rechtskräftig festgestellt ist.

Der Vertragspartner verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der Geschäftsverbindung mit uns.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

Wird auf Wunsch des Kunden eine Reinigung nicht durchgeführt, so verringert sich dadurch nicht das für das gesamte Jahr vereinbarte Reinigungsentgelt. Der entsprechende Teil wird mit der nächsten Reinigung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres berechnet.

  1. Lieferung / Eigentumsvorbehalt

Erfüllungsort für uns betreffende Verpflichtungen aus Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Soweit wir Waren ausliefern oder versenden, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und zu Kosten unseres Vertragspartners. Etwaige Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig und können vom Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Vertragspartner nicht ohne Interesse ist. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Sollten wir in Lieferverzug geraten, muss unser Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen, bevor er seinen Rechten gemäß § 326 BGB Gebrauch machen kann. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Für Mängelrügen durch Kaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich uns gegenüber zu rügen. Andernfalls können insoweit keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Wir leisten Gewähr, indem wir nach unserem Ermessen ganz oder teilweise kostenlos nachbessern. Sollten zwei Nachbesserungsversuche fehlschlagen, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.

Im Gewährleistungsfall können wir nach unserer Wahl verlangen, dass die bemängelte Ware an uns geschickt wird oder der Vertragspartner diese zum Zwecke der Nachbesserung bereithält.

  1. Reinigungsleistung / Voraussetzung

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um Reinigungsarbeiten zu ermöglichen:

  • Zugang zu allen Räumen, die für die Reinigung betreten werden müssen.
  • Information zu Mess-, Melde- u. Regelkomponenten in der Anlage und deren Abschaltung.
  • Zugang zu einem 220V Stromanschluss, der mit mindestens 16A abgesichert

ist. Zusätzlich muss uns der Zugang zum Sicherungskasten ermöglicht werden oder es muss anderweitig sichergestellt werden, dass eine defekte Sicherung nicht zur Verzögerung der Reinigungsarbeiten führt.

  • Zugang zu einem Heißwasseranschluss.
  • Zugang zu einem Abfluss, durch den das Reinigungsabwasser abgeführt werden kann.
    • Bereiche, in denen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, müssen freizugänglich sein. Insbesondere gilt dies für die Kochbereiche unter Dunsthauben. Empfindliche Küchengeräte und Kochgeschirr müssen (wenn möglich) aus diesen Bereichen entfernt werden.
    • Zum Austrocknen der zu reinigenden Anlagen, muss es uns (oder einer anwesenden verantwortlichen Person) ermöglicht werden, diese in Betrieb zu nehmen.
    • Aus Sicherheitsgründen dürfen sich nur beauftragte Mitarbeiter der projectplacement – Ltd. im Bereich der zu reinigenden Anlagen aufhalten. Es muss daher sichergestellt sein, dass Personal oder Mitarbeiter anderer Firmen die mit den Arbeiten nicht beauftragt wurden, diesen Bereich nicht betreten.
    • Bei der chemischen Reinigung von Dunstanlagen ist uns nach Möglichkeit eine

Spülmaschine zur Verfügung zu stellen.

Verzögerungen der Reinigungsarbeiten, die auf das Fehlen einer oder mehrerer obengenannter Voraussetzungen zurückzuführen sind, können in Rechnung gestellt werden. Liegen obengenannte Voraussetzungen nicht vor, so können die Reinigungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden.

Angaben über die Dauer von Reinigungsarbeiten sind annähernd und unverbindlich.

Trotz sorgfältigster Planung kann es bei Reinigungsarbeiten zu unvorhersehbaren Verzögerungen kommen. Müssen Reinigungsarbeiten aufgrund von derartigen

 

Verzögerungen abgebrochen werden, so ist uns eine geeignete Gelegenheit zu verschaffen, die Arbeiten innerhalb von vier Wochen zu beenden. Wird uns diese Gelegenheit nicht geboten, sind wir von der Leistungspflicht befreit.

  1. Reinigung von Dunstanlagen

Die Reinigung von Dunstanlagen stellt eine Dienstleistung dar. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 611 bis 630 BGB, soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Angebot nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die chemische Reinigung von Dunstanlagen erfolgt durch Spezialreinigungsmittel und Wasser in einem Hochdruckverfahren. Übliche Verschmutzungen, wie sie in den allermeisten Fällen vorliegen, werden durch dieses Verfahren restlos beseitigt. Extreme oder stark verkrustete Verschmutzungen in Schächten, wie sie bei unzureichend oder selten gereinigten Dunstanlagen vorkommen können, werden durch einen einmaligen chemischen Reinigungsdurchgang nur bedingt beseitigt. In derartigen Fällen führen wir sofort im Anschluss an den ersten Reinigungsdurchgang einen zweiten durch, der die noch bestehenden Verschmutzungen entfernen kann. Die von uns angebotene Dunstanlagenreinigung umfasst nur dann weitere Reinigungsdurchgänge der Schächte, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestimmt ist oder wenn eine Spezialreinigung durchgeführt wird.

Die chemische Reinigung von Dunstanlagen beinhaltet zusätzlich zur Anwendung des Hochdruckverfahrens die manuell mechanisch Behandlung von kleinflächigen Verschmutzungen, soweit dies erforderlich ist. Unsere Angebote verpflichten uns nur dann zur manuell mechanischen Reinigung von großflächigen Verschmutzungen, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestimmt ist.

  1. Spezialreinigung von Dunstanlagen

Die Spezialreinigung von Dunstanlagen stellt eine Werkleistung dar, bei der wir die Entfernung sämtlicher, auch extremster Verschmutzungen, der gesamten Dunstanlage zusichern. Hierfür finden die Bestimmungen der §§ 631 bis 650 BGB über Werkverträge Anwendung, soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Angebot nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Die chemische Spezialreinigung von Dunstanlagen erfolgt durch Spezialreinigungsmittel und Wasser in einem Hochdruckverfahren. Sie dient der Reinigung extrem verschmutzter Anlagen. Im Unterschied zur Reinigung nach § 6 dieser Geschäftsbedingungen, werden bei der Spezialreinigung in den Schächten solange Reinigungsdurchgänge durchgeführt, bis auch extremste Verschmutzungen beseitigt sind (diese erfolgen in der Regel nach Aufwand). Zudem sieht die Spezialreinigung auch die manuell mechanische Reinigung von großflächigen Verschmutzungen vor, sofern dies notwendig ist.

Nach einer Spezialreinigung von Dunstanlagen muss unser Vertragspartner innerhalb einer Woche nach Abschluss der Reinigungsarbeiten etwaige Restverschmutzungen (Mängel) anzeigen. Werden innerhalb dieser Frist keine Restverschmutzungen angezeigt, so gilt unsere Leistung als einwandfrei erbracht. Unwesentliche Restverschmutzungen, also Verschmutzungen, die im Sinne des vorbeugenden Brandschutzes unberücksichtigt bleiben können, berechtigen nicht zu Mängelrügen. Wir leisten Gewähr, Restverschmutzungen, die innerhalb obengenannter Frist von einer Woche angezeigt werden, ohne Mehrkosten zu beseitigen (Nachbesserung). Nach unserem Ermessen, können wir statt der Nachbesserung auch eine Minderung, d.h. eine angemessene Herabsetzung der Vergütung wählen. Eine Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrags) ist nur möglich, wenn wir dieser schriftlich zustimmen.

Bei Nachbesserungen ist uns eine geeignete Gelegenheit zu verschaffen, die Nachbesserungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach der Mängelrüge durchzuführen. Wird uns diese Gelegenheit nicht verschafft, sind wir von der Nachbesserungspflicht befreit. Sollten zwei Nachbesserungen fehlschlagen, so ist der Vertragspartner berechtigt, Minderung zu verlangen.

  1. Reinigung von Lüftungsanlagen

Die Reinigung von Lüftungsanlagen stellt eine Dienstleistung dar. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 611 bis 630 BGB, soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Angebot nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Reinigung von Lüftungsanlagen erfolgt durch Ausblasen mittels Lufthochdruck

oder / und Aus- und Absaugen. In seltenen Fällen ist eine chemische Reinigung erforderlich. Es gelten dann die Bestimmungen des § 6 dieser Geschäftsbedingungen für die chemische Reinigung von Dunstanlagen.

  1. Haftung

Wir haften nur für Schäden, die von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, es sei denn es betrifft zugesicherte Eigenschaften. Für Folgeschäden, insbesondere aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, haften wir nicht, soweit nicht der Schaden in den Zusicherungsbereich einer zugesicherten Eigenschaft fällt.

Für uns nicht vorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Vertragspartners

liegende Schäden haften wir nicht. Zu letzteren zählen insbesondere Schäden, die aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 5 dieser Geschäftsbedingungen resultieren.

Die chemische Reinigung erfolgt mit Reinigungsmittel und Wasser in einem Hochdruckverfahren. Bei undichten Schächten, kann es in seltenen Fällen trotz Schutzmaßnahmen und dem Absaugen des Reinigungsabwassers zum Austritt von Wasser kommen. Die Haftung für Wasserschäden, wegen undichter Dichtungen und Schächte ist ausgeschlossen.

Vorstehende Haftungsregelung betrifft vertragliche, wie auch außervertragliche Ansprüche.

  1. Sonstiges

Ist der Vertragspartner Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts so ist München Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingung bleibt die Wirkung der übrigen unberührt.

Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in Ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

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